Die steuerliche Absetzbarkeit ist bei der Maklerprovision unterschiedlich. Unterschieden wird bei einem privaten Umzug und bei der Vermietung. Wer aus privaten Gründen umzieht, muss die Maklerprovision selbst bezahlen und darf diese nicht von der Steuer absetzen. Bei einem privaten Umzug gilt die Maklerprovision als reine Privatangelegenheit.
Anders sieht es beim Kauf einer Immobilie aus, vor allem dann, wenn man diese vermieten möchte. In dem Fall gelten andere Regeln. Beauftragt man einen Makler für die Vermittlung eines Mietobjektes, kann die Maklerprovision steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass diese nicht als Werbekosten geltend gemacht werden. In dem Fall zählt die Maklerprovision zu den Anschaffungskosten, die auf den Kaufpreis gerechnet und danach linear abgeschrieben werden. Außerdem kommt hinzu, dass die entstandenen Makler Gebühren bei den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Sollte der neue Mieter jedoch die Maklergebühren bezahlen, kann der Vermieter diese nicht steuerlich absetzen.