Maklerrecht ab Dezember 2020

Maklerrecht ab Dezember 2020

Worauf müssen Immobilienmakler ab dem 23.12.2020 achten?

Zur Information für unsere Makler und E1 Lizenznehmer:

Kurz vor Weihnachten gab es eine Veränderung bei der Maklerprovision: Das neue Gesetz zur Maklerprovision ab 23. Dezember 2020 wurde bereits im Juni vom Deutschen Bundestag verabschiedet und tritt nun pünktlich noch vor dem Jahreswechsel in Kraft. Die neue Veränderung Maklerprovision per Gesetz zu regeln, erfordert von allen mit der Vermittlung und Vermarktung von Immobilien Befassten erhöhte Aufmerksamkeit. Auf alle Beteiligten, Makler als Vermittler ebenso wie Verkäufer und Käufer, kommen Veränderungen zu. Allerdings nur bei Vermittlung privater Immobilien an Verbraucher als Endkunden.

Neues Gesetz ausdrücklich nur für Vermittlung privater Immobilien zum Kauf und Verkauf

Die neue Gesetzgebung für Immobilienmakler trat am 23. Dezember 2020 in Kraft, vor diesem Stichtag abgeschlossene Vereinbarungen und Verträge bleiben davon unberührt. Zudem profitieren laut Gesetzestext von der neuen Regelung ausdrücklich nur Käufer privater Wohnungen und Einfamilienhäuser. Wenn Sie also als Makler und E1 Lizenznehmer Ihren Schwerpunkt bei Gewerbeimmobilien haben, dann dürfen die Provisionen nach wie vor frei ausgehandelt werden. Eine zwingende Vorschrift, die Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer gleichmäßig aufzuteilen, ist für die Vermittlung von Gewerbeimmobilien nach wie vor nicht vorgesehen und das neue Maklergesetz greift hier nicht. Aber auch das Bestellerprinzip, 2015 für die Vermietung von Immobilien eingeführt, gilt bei Verkauf und Ankauf privater oder gewerblicher Objekte weiterhin nicht.

Provision bei Vermittlung an Verbraucher hälftig von Käufer und Verkäufer zu tragen

Die neue Regelung zur Maklerprovision ab 23. Dezember 2020 hat unter Maklern und unseren Lizenznehmern für Unruhe und Unsicherheit gesorgt. Vor allem kam immer wieder die Frage auf: Wer bezahlt ab 23.12.2020 den Makler? Bislang war die Bezahlung der Maklerprovision nicht einheitlich geregelt. Das für die Vermittlungen von Mietwohnungen gesetzlich vorgeschriebene Bestellerprinzip gilt bei Immobilienverkäufen nach wie vor weder für den Verkäufer noch für den Käufer. Auch die Höhe der Provision bleibt in der Regel frei verhandelbar, allerdings kann die Mindesthöhe von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden sehr. Was sich ändert ist die nunmehr mit dem neuen Maklerrecht ab 23. Dezember 2020 verbindlich vorgeschriebene Regelung, die Höhe der Provision gleichmäßig zwischen Verkäufer und Käufer von Haus oder Wohnung aufzuteilen. Mündliche Vereinbarungen sind ab dem 23. Dezember ebenso wenig rechtsverbindlich wie die häufig praktizierte volle oder überwiegende Zahlung der Provision durch den Käufer. Im Klartext: Wer als Noch-Eigentümer den Makler mit der Vermittlung einer privaten Immobilie zum Verkauf beauftragt, muss im Erfolgsfall noch vor dem Käufer eine Hälfte der fälligen Provision zahlen. Anders sieht die Gesetzeslage für gewerbliche Verkäufe und Käufe aus.

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Lizenznehmer und Makler für Gewerbeimmobilien vom neuen Gesetz nicht betroffen

Noch einmal wollen wir in diesem Zusammenhang die mit uns kooperierenden Makler und Lizenznehmer darauf hinweisen: Das neue Maklerrecht ab 23. Dezember 2020 gilt definitiv nicht für die Vermittlung von Gewerbeimmobilien und auch nicht bei Geschäften mit gewerblichen Verkäufern oder Ankäufern von Immobilien. Denn im Prinzip ging es den Politikern bei dem neuen Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision darum, die Position des privaten Käufers zum Beispiel einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses gegenüber dem Verkäufer zu stärken. Denn bislang hatte nach einem ungeschriebenen Gesetz in der Immobilienbranche der Käufer die Provision bei Verkaufsabschluss meist ganz oder zum überwiegenden Teil zu bezahlen. Diese Gepflogenheit ist seit dem 23. Dezember 2020 bei der Vermittlung von Immobilien wie Haus oder Wohnung von privat an privat durch den Makler nicht mehr möglich. Auch wichtig: Der Käufer einer Immobilie muss seinen Anteil an der Provision erst dann zahlen, wenn der Verkäufer den seinen zuvor gezahlt hat. Und alles ist in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.

Vor dem 23. Dezember abgeschlossene Verträge bleiben auch weiterhin gültig

Wichtig für Makler: Auch mit neuem Maklergesetz bleiben vor dem Stichtag geschlossene Verträge nach wie vor zu den alten Konditionen gültig, für diese gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen noch nicht. Um die Provision safe zu machen, musste der Makler bei alten Verträgen auch nicht ausdrücklich schriftlich auf die neue Regelung zur Maklerprovision ab 23. Dezember 2020 hinweisen. Der Provisionsanspruch an beide Parteien, Verkäufer und Käufer, zu gleichen Teilen ist damit gesetzlich abgesichert. Allerdings gilt das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision nur dann, wenn es sich um die Vermittlung von Privatimmobilien handelt. Bei Gewerbeimmobilien auch Off Market gelten nach wie vor die bisherigen Regeln und kein neues Gesetz zur Maklerprovision ab 23. Dezember 2020. Eine Doppeltätigkeit für beide Seiten ist dennoch durchaus erlaubt. Darauf sollte allerdings im Maklervertrag deutlich hingewiesen werden, um eine mögliche Anfechtung durch eine Partei zu vermeiden.

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