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Absicherung der Maklerprovision für ein erfolgreiches Immobiliengeschäft

Maklerprovision bei Immobilien Transaktionen

E1 Immobilien Franchise

Einfach
die Nr. 1

Mit einem Geschäftspartner wie der E1 Holding an der Seite verbessern Sie Ihr Standing ganz erheblich. Sie sind nicht allein, sondern können sich in jeder Situation fest auf Ihren Franchise Partner verlassen. Wir sind ein Team, in dem jeder mit seinen Stärken zum gemeinsamen Geschäftserfolg beiträgt.

Also – Lassen Sie es uns miteinander versuchen und werden Sie ein E1 Holding Franchise Partner.

Der richtige Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Immobilienanschrift an den Kunden

In diesem Stadium der Kundeninformation über die Immobilie sollten Sie die von dem potentiellen Interessenten unterzeichnete Interessensbekundung in der Hand haben. Sie dokumentiert sein ernsthaftes Käuferinteresse, sozusagen im Vorstadium der sich daran anschließenden notariellen Beurkundung des Immobilienvertrages. Die Interessensbekundung ist als Letter of Intent oder kurz LoI die beiderseitige Willenserklärung zum Vertragsabschluss. Die Immobilie wird für eine vereinbarte Frist reserviert, vergleichbar mit Option oder Vorkaufsrecht.

Gemeinschaftsgeschäft und Provisionsabsicherung

Das gemeinsame beziehungsweise Gemeinschaftsgeschäft ist eine vielgenutzte Alternative zu dem konkurrierenden Immobilienmarketing. Die gemeinsame Transaktion erfordert mit der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Objekt- und dem Kundenmakler eine zusätzliche individuelle Absprache, mit der die vereinbarte Provision abgesichert wird.

Den richtigen Anwalt für die Forderungsklage finden – nicht schwer und doch nicht einfach

Die beste Referenz für einen Anwalt des Vertrauens ist eine persönliche Empfehlung aus dem Kollegenkreis. Das Immobilien- und Maklerrecht gehört zum Rechtsgebiet des allgemeinen Vertragsrechts. Zwischen Anwalt und Mandant muss die Chemie stimmen; will heißen, dass der Mandant das emotionale Gefühl haben sollte, von seinem Anwalt optimal vertreten zu werden. Der muss sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht ausschließlich und konsequent die Interessen seines Mandanten vertreten. Verschwiegenheit sowie Diskretion des Rechtsanwalts sind eine Selbstverständlichkeit.

Schutz vor Umgehung der Zahlungspflicht für die Maklerprovision

Wir von der E1 Holding als Franchisegeber bieten Ihnen den entscheidenden Vorteil, dass zunächst Ihre Umsatzbeteiligung in Höhe von fünf bis sieben Prozent eingeklagt und im Erfolgsfall an Sie weitergeleitet wird. Damit ist die Titulierung Ihres Anspruches gesichert, den Sie anschließend im Idealfall in einem separaten Urkundenprozess einklagen können.

Bei Ihrer eigenen Klage sollten Sie nicht kleckern sondern klotzen. Damit ist gemeint, dass Sie Ihre Provisionsforderung nicht als Teilklage einreichen, sondern in Höhe des vollen Anspruchs zuzüglich Zinsen und Auslagen. Eine Teilklage ist rechtlich zwar möglich; sie vermittelt jedoch von Vornherein den Eindruck, dass Sie unsicher sind und auch mit einem Teilbetrag einverstanden wären.

Das animiert den Richter zu einem Vergleich mit der Folge, dass

• er dann kein Urteil zu formulieren und zu schreiben braucht und sich somit viel Zeit sowie Arbeit erspart

• jeder auf die Hälfte verzichtet; der Gläubiger auf seinen Anspruch und der Schuldner auf die Zahlungspflicht

• jeder Verfahrensbeteiligte seine eigenen Kosten trägt

• die Gerichtskosten hälftig oder anteilig verteilt werden

• für Sie als Gläubiger unterm Strich keine nennenswerte Summe übrigbleibt

• die Redewendung zutrifft: Außer Spesen nichts gewesen

Fazit – Mit E1 Holding als Franchisegeber und Mittelsmann auf der sicheren Seite

Mit einem Geschäftspartner wie der E1 Holding an der Seite verbessern Sie Ihr Standing ganz erheblich. Sie sind nicht allein, sondern können sich in jeder Situation fest auf Ihren Franchise Partner verlassen. Wir sind ein Team, in dem jeder mit seinen Stärken zum gemeinsamen Geschäftserfolg beiträgt.

Also – Lassen Sie es uns miteinander versuchen und werden Sie ein E1 Holding Franchise Partner.

Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören.

Ihr CEO Muharrem Erdogdu von der E1 International Investment Holding GmbH

Unterschiedliche Maklerprovision von Bundesland zu Bundesland

Ungeachtet der Tatsache, dass jede Maklerprovision unter den Beteiligten frei ausgehandelt werden kann, gibt es marktübliche Prozentsätze, die zwischen den Bundesländern variieren. Diese Provisionshöhen sind nicht bindend, sondern aufgrund der regionalen Gegebenheiten eher als Empfehlung zu sehen.

• Bei gewerblichen Transaktionen wird die Maklerprovision immer und auf jeden Fall frei vereinbart; hier gibt es keine Länderempfehlung

• Für private An- und Verkäufe von Immobilien beträgt heutzutage der Provisionssatz zwischen etwa drei und reichlich sieben Prozent brutto des Kaufpreises, also inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer

Dazu einige Länderbeispiele

– bis zu gut 3,5 Prozent in Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein oder Thüringen
– bis zu knapp sechs Prozent in Bremen und Hessen
– bis zu reichlich sieben Prozent in Berlin und Brandenburg

Dazu ein Beispiel

Wenn Sie im Gemeinschaftsgeschäft mit einem Maklerkollegen zusammen arbeiten und Sie als Objektmakler agieren, dann sollten sie vor Aushändigung der Immobilien- und Kundenanschrift an den Maklerkollegen die Kooperationsvereinbarung unterzeichnet vorliegen haben. Sozusagen Zug um Zug sollte der Kundenmakler sich von dem potentiellen Kunden die auf Ihr Unternehmen ausgestellte Interessensbekundung unterzeichnen lassen.

Vermittlungsprovision – wann umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig

Grundsätzlich ist die Vermittlungsprovision umsatzsteuerpflichtig, und zwar mit dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Sofern Sie Anteile einer Gesellschaft als Immobilieneigentümer vermitteln, empfiehlt sich die Prüfung einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f) des Umsatzsteuergesetzes UStG. Danach sind umsatzsteuerfrei „….. die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen …..“. Da Sie Makler und kein Steuerexperte sind, sollten Sie sich von einer Steuerberatungs- oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten lassen.

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Schicken Sie uns gerne formlos die wichtigsten Eckdaten zu Ihrem Angebot und sichern Sie sich eine zügige Prüfung Ihrer Offerte. 

Benötigte Eckdaten: 

Kaufpreis, Standort, Mieteinnahmen, Anzahl der Einheiten, Vermietbare Fläche, Grundstücksgröße, Baujahr, Leerstand prozentual, das wars …

Kunde verweigert Zahlung der Maklerprovision – was tun

Ideal ist es, einen „Zwischenmann als Vermittler“ zu finden, den beide Seiten kennen und der dazu in der Lage ist, eine Einigung herbeizuführen. Ist das nicht möglich, dann verbleibt der Rechtsweg mit dem Ziel, nicht nur Recht zu haben, sondern auch Recht zu bekommen.

• Im Vorfeld des gerichtlichen Mahnverfahrens sollte dem Schuldner die Maklerrechnung per Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Das verursacht überschaubare Mehrkosten, hat jedoch eine große Wirkung

• Der nächste Schritt ist die amtliche Zustellung eines Mahnbescheides. Auch hier sind die Kosten nicht allzu hoch, zumal sie ohnehin vom Schuldner zu bezahlen sind

• Der Empfänger kann binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen

• Tut er das nicht, wird der Mahnbescheid rechtskräftig. Daraus folgt der Vollstreckungsbescheid, der zur Titulierung der Forderung führt. Die wird vom Gerichtsvollzieher eingetrieben, im äußersten Fall bis hin zur Abgabe einer Vermögensauskunft, des früheren Offenbarungseides

• Wird fristgerecht Widerspruch eingelegt, muss der Makler als Gläubiger seinen Anspruch begründen, was denkbar einfach ist

• Das zuständige Amtsgericht wartet die Erwiderung des Schuldners ab und setzt anschließend zeitnah den mündlichen Verhandlungstermin fest

• Das Urteil zugunsten des Maklers als Gläubiger ist in der Regel sofort vollstreckbar

Anspruch auf Maklerprovision an Inkassobüro verkaufen

Das Inkassobüro ist ein Rechtsdienstleister. Der Provisionsanspruch ist allenfalls verkaufbar, solange noch keine Rechnung ausgestellt ist. Dann würde der Inkassodienstleister die Beitreibung übernehmen. Wenn der Schuldner die Rechnung erhalten hat und die Zahlung verweigert, „dann ist ein Rechtsstreit in der Welt“. An diesem Punkt ist es, bildlich gesprochen, für das Inkassobüro als Rechtsdienstleister zu spät. Infrage käme jetzt eine rechtsanwaltliche Beratung mitsamt der rechtlichen Vertretung vor Gericht.

Im Übrigen haben Inkassobüros kein großes Interesse daran, Provisionsforderungen zu übernehmen oder anders gesagt aufzukaufen. Ihnen ist das anschließende Prozessrisiko ganz einfach zu hoch, zumal damit auch das Kostenrisiko für die Prozessführung verbunden ist.

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