Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Für alle durch E1 bekanntgegebenen Kontaktdaten gilt Kunden- & Quellenschutz gemäß IVD Richtlinien mindestestens 5 Jahre auf unbestimmte Zeit. Diese Regelung gilt ebenfalls in einem sogenannten Meta Geschäft, in welchem ein weiterer Makler vorgestellt wird, der vorher nicht bekannt war.
§2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§3 Eigentümerangaben
Die Objektinformationen dürfen ausschließlich nach Erhalt einer Interessensbekundung weitergegeben werden. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§4 Informationspflicht Auftraggeber
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
Der Verkäufer ist zudem verpflichtet E1 zu unterrichten, sofern dem Verkäufer bekannt ist, dass es sich bei dem Käufer um einen E1 Kunden handelt. Tut er dies nicht, fällt eine Strafzahlung in Höhe von 3 Prozent netto zzgl. MwSt. an. Im Falle eines Verkaufs an einen Nicht-E1 Kunden sind die Kontaktdaten des Käufers ebenfalls an E1 zu übermitteln, zur internen Prüfung.
§5 Informationspflicht Kunde
Der Kunde wird verpflichtet sämtlichen Schriftverkehr zwischen ihm und der Verkäuferseite nach Bekanntmachung der Verkäuferdaten für E1 offenzulegen. Für die Umsetzung bietet es sich für den Kunden an, E1 bei allen Emails in BCC zu setzen. Sollte diese Verpflichtung vom Kunden nicht erfüllt werden, insbesondere wenn E1 nicht über einen Ankauf in Kenntnis gesetzt wird, wird eine Strafzahlung in Höhe von 3 Prozent vom Kaufwert fällig. Makler sind verpflichtet den Kontaktinhaber unverzüglich über jeglichen Schriftverkehr an [email protected] zu unterrichten. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn das erste Geschäft nicht zustande kommt. Im Erfolgsfall sind die Parteien verpflichtet, E1 International Investment Holding spätestens am Tag der Beurkundung schriftlich an [email protected] zu informieren. Anderenfalls ist von einem Umgehungsgeschäft auszugehen und die gesamte Forderung zur Absicherung etwaiger Schäden unserer Vertragspartner an die E1 International Investment Holding GmbH abzutreten. Dieses Dokument gilt auch für alle anderen Angebote von E1. Eine einzige Unterschrift des Dokuments gilt für alle Immobilienangebote, die nachweislich von E1 Investments Office angeboten werden.
Die Geschäftspartner stellen ihre Zusammenarbeit in gegenseitigem, uneingeschränktem Einvernehmen unter die Maxime loyaler Partnerschaft und guter kaufmännischer Sitten, basierend auf Treu und Glauben. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine neue Lösung zu vereinbaren, die der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt (salvatorische Klausel). Jede Änderung oder Erklärung der Unwirksamkeit bedarf der Schriftform. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Wohn- oder Geschäftssitz des Anspruchstellers. Soweit eine Vereinbarung zulässig ist, ist Gerichtsstand Wiesbaden
Bitte beachten Sie, dass unsere Interessensbekundung vom tatsächlichen Interessenten ausgefüllt werden muss. Wenn Sie die Eingaben als Investor einreichen, erhalten Sie immer die Objektunterlagen zur eigenen Verwendung. Eine Weitergabe an Dritte ist nach Rücksprache mit der E1 International Investment Holding GmbH ausdrücklich gestattet. Bei nachgewiesener Weiterleitung, wodurch die Umgehung ermöglicht wurde, wird die geforderte Provision in voller Höhe + Entschädigung von 2 % netto des Kaufpreises fällig.
§6 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft, mit dem ursprünglich vorgesehenen, wirtschaftlich gleichwertig, im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen, sein muss. Für alle von der E1 International Investment Holding GmbH bekannt gegebenen Kontaktdaten von Eigentümern, Lizenznehmern, Maklerkollegen, Investorendaten sowie allen anderen Beteiligten), es gilt ein zeitlich unwiderruflicher Kunden- & Quellenschutz für mindestens 5 Jahre. Der Mandanten- & Quellenschutz gilt auch für Gemeinschaftsgeschäfte zwischen Maklern und Folgegeschäfte gemäß unseren AGB’s.
§7 Provisionsverhandlungen
Kooperationsmakler dürfen ausschließlich nach vorheriger Absprache die Höhe der Provision verhandeln. Sollte die Interessensbekundung an die E1 Holding unterzeichnet worden sein, so ist die E1 Holding einzig und allein in der Lage die Provision zu verhandeln, bzw. diese zu reduzieren. Im Falle eines Gemeinschaftsgeschäftes ist lediglich die E1 Holding berechtigt über die Maklerprovision zu verhandeln, bzw. diese zu reduzieren. Da die Abwicklung und Größe jedes Objekts unterschiedlich ist und teilweise auch andere Personen beteiligt sein können (nach Absprache und Freigabe) und ggf. Provisionsansprüche haben, wird folgende Regelung vereinbart: Für jedes Objekt und jedes Objekt wird ein Provisions- und Freigabeschein unterzeichnet Eigentum , das Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist. Hier werden lediglich die Objektdaten und die Provisionsteilung sowie das jeweilige Verfahren für das entsprechende Objekt erfasst. E-Mail-Korrespondenz ist verbindlich
§8 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§9 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§10 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§11 Untersagung von Strohmann-Geschäften
Die Weitergabe von Informationen an Dritte ist strengstens untersagt. Dies gilt insbesondere in sogenannten Strohmann-Geschäften, welche nicht von der E1 angenommen werden. Zuwiderhandlung wird mit einer Strafe geahndet, welche zu gleichen Teilen auf den tatsächlichen und den vorgetäuschten Käufer entfällt.
§12 Zwischenverkauf
Sollte das Objekt während der Verhandlungen vom Verkäufer an eine andere Person verkauft werden, sind alle bis dahin beim Kunden angefallen Kosten auch von diesem zu decken. E1 wird keine Kosten erstatten.
§13 Kontakterlaubnis
Mit der unterschriebenen Interessensbekundung und/oder Verkaufsmandatierung erklärt die Vertragspartei ihr ausdrückliches Einverständnis telefonisch, per SMS, Fax und E-Mail zum Zwecke der Beratung und Erhalt von Informationen zu Immobilienangeboten. Die Kontaktinformationen werden nicht an Dritte weitergegeben und das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.
§14 Maklergeschäft
Sofern Käuferdaten bekannt gegeben werden, ist eine Kontaktaufnahme seitens des Objektmaklers nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kundenmaklers gestattet. Vertragsstrafe 2% vom unterhandeltem Kaufpreis.
§15 Rechtliche Eigenständigkeit
Alle Franchisenehmer der E1 Holding sind rechtlich eigenständige Unternehmen.
§16 Zahlungen und Franchisegebühren
Der Lizenznehmer ist verpflichtet die Gebühren pünktlich zu zahlen, damit die E1 Holding in der Lage ist geplante Investitionen auch tätigen zu können. Bei wiederholter nicht-Einhaltung behält sich die E1 Holding vor Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Auch die Vertragskündigung kann nach drei offenen Rechnungen beantragt werden.
Für die Erteilung eines Sepa-Mandats erhält der Lizenznehmer 5 % Skonto.
Für weitere Tools, Programme, etc. welche neu entwickelt werden und den Lizenznehmern zur Verfügung gestellt werden, kann der Lizenznehmer gesondert Gebühren verlangen, jedoch ist die Nutzung nicht verpflichtend. Für alle kostenfrei zur Verfügung gestellten Werkzeuge haftet die E1 Holding nicht, da sich diese nach der Entwicklungsphase in der Optimierungsphase befinden.
§17 Kommunikation innerhalb der E1 Holding
Es ist den Franchisenehmern ausdrücklich untersagt an Kontakt intern/extern Massen-/Serienemails zu versenden. Dieses Vorgehen erfordert die ausdrückliche Zustimmung der E1 Holding. Die E1 Holding ist berechtigt Serienemail Aktionen zusenden, um damit für jeden Standort Inbound-Sachverhalte zu produzieren.
Damit die E1 Holding den aktuellen Kundenstatus jederzeit einsehen kann, muss der Franchisenehmer im BCC immer die Emails [email protected] und [email protected] verwenden. Das gilt auch für alle eingehenden Verträge und Formulare.
§18 Marketingmaßnahmen für Franchisenehmer
Mit dem unterschriebenen Franchisevertrag erklären die Franchisenehmer ihr Einverständnis, dass die E1
Holding ihre Bilder und Einträge für Werbemaßnahmen verwenden darf. Im Falle der Vertragskündigung entfällt dieses Einverständnis automatisch. Die E1 Holding ist nicht verpflichtet die vorherigen Werbemaßnahmen wieder rückgängig zu machen, bzw. die Löschung bei externen Seiten zu beantragen.
§19 Kooperation
Der Franchisenehmer bestimmt selbst, ob eine akquirierte Liegenschaft zur Kooperation mit den E1 Kollegen oder externen Maklern geteilt wird.
§20 Affiliate Provision
Überzeugt ein E1 Lizenznehmer einen externen Makler bei E1 einzusteigen, erhält er für die Gold Lizenz 2 Monatsbeiträge (nach Eingang der ersten Gebühren) und bei einer Platin Lizenz 10% der einmaligen Eintritts-Gebühr als Provision.
§21 Rechnungsstellung
Der Franchise Lizenznehmer kann im Fall einer erfolgreichen Transaktion die Rechnung dem Käufer direkt stellen, vorausgesetzt die E1 Holding ist informiert und tritt hierfür den Anspruch ab. Das ist dringend notwendig, da die Interessensbekundung mit der E1 Holding abgeschlossen wurde und die Rechnung ohne Einverständnis ungültig wäre.
§22 Fristlose Kündigung eines Franchisenehmers
Fristloser Kündigungsgrund ist, wenn eine Referenz verzeichnet wurde (Tag der notariellen Beurkundung) und der Holding dies spätestens am Tag der Beurkundung nicht bekannt gegeben wird. Der Lizenznehmer ist verpflichtet den gesamten Schriftverkehr bei Aufforderung offen zu legen.
§23 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§24 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
ANGABEN GEMÄSS § 5 TMG“ SEIN, DA DIES DIE GÄNGIGEN BEZEICHNUNGEN SIND, UM DIE SEITE ZU KENNZEICHNEN
E1 INTERNATIONAL INVESTMENT HOLDING GmbH
Sportplatzweg 4
65201 Wiesbaden
Tel.: +49 (611) 710 97 36
Fax: +49 (611) 710 97 37
Email: [email protected]
Web: www.e1-holding.com
Geschäftsführer: Herr Muharrem Erdogdu
Finanzamt: Wiesbaden
USt-ID-Nummer: DE 261 922 342
Vertretungsberechtigter: Herr Muharrem Erdogdu
Finanzamt: Wiesbaden
Zuständige Aufsichtsbehörde: Stadt Wiesbaden
Ordnungsamt: Alcide-De-Gasperi-Straße 2, 65197 Wiesbaden
Genehmigungsbehörde der §34c GeWo
Erlaubnis: Stadt Wiesbaden, Alcide-De-Gasperi-Straße 2, 65197 Wiesbaden